Einkaufsbedingungen für Drucksachen und Werbemittel

1. Geltungsbereich – Vertragsgegenstand
2. Angebot
3. Preise und Zahlungsbedingungen
4. Lieferzeit
5. Mehrlieferung
6. Mehr- oder Minderkosten
7. Korrekturen
8. Eigentum, Herausgabe- und Aufbewahrungspflicht
9. Urheberrecht, Nutzungsrecht
10. Haftung des Lieferanten für Mängel
11. Haftung des Lieferanten für Schäden
12. Form von Erklärungen
13. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Geltungsbereich – Vertragsgegenstand

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Einkauf von Waren nach Maßgabe des zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten die Leistung vorbehaltlos annehmen. Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Lieferanten, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen worden ist, sofern sie nur dem Vertragspartner im Zusammenhang mit einem zwischen ihm und uns bereits getätigten Geschäft zugegangen sind oder auf sie Bezug genommen wurde.

2. Angebot

An unser Angebot halten wir uns zwei Wochen gebunden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Der in unserem Angebot angegebene Preis ist bindend. Hierin ist, soweit nicht ein anderes ausdrücklich vereinbart wurde, die Lieferung „frei Haus“ sowie die Verpackung und die gesetzliche Mehrwertsteuer mit enthalten. Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist, zahlen wir den Betrag innerhalb von vierzehn Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

4. Lieferzeit

Die von uns angegebene Lieferzeit ist verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann bzw. früher liefern möchte. Unsere Rechte wegen Verzögerung der Leistung bleiben von dieser Informationspflicht unberührt. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, hat er für jeden Werktag der Verspätung 1 %, höchstens jedoch 10 % der Auftragssumme als Vertragsstrafe zu zahlen. Die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche wegen Verzögerung der Leistung bleiben hiervon unberührt.

5. Mehrlieferung

Wir nehmen grundsätzlich nur die jeweilige Bestellmenge ab. Falls wir mit dem Lieferanten über geringfügige Mehr- oder Minderlieferungen verhandeln, sind uns die äußersten Fortdruck- bzw. Herstellungspreise vor Rechnungslegung zur Zustimmung mitzuteilen.

6. Mehr- oder Minderkosten

Sollten sich nach der Auftragserteilungen Änderungen des Liefergegenstandes ergeben, die Mehr- oder Minderkosten zur Folge haben, sind uns die geänderten Kosten unverzüglich und überprüfbar vor Beginn der Ausführung des Auftrages schriftlich mitzuteilen. Ohne unsere ausdrückliche Bestätigung werden Mehrkosten nicht anerkannt.

7. Korrekturen

Korrekturabzüge sind uns frei von Satzfehlern jeder Art vorzulegen. Unsere Druckfreigabeerklärung entbindet den Lieferanten nicht von seiner alleinigen Verantwortung für einen fehlerfreien, dem Manuskript und den typografischen Angaben entsprechenden Satz. In sprachlichen Zweifelsfällen ist die neueste Ausgabe des Duden maßgeblich. Bei Satzänderungen, bedingt durch Autorenkorrekturen oder Ähnliches, sind uns die dadurch entstandenen Kosten unverzüglich nach Anfall, spezifiziert nach Stundenaufwand und vereinbarten Stundensätzen, zusammen mit der Vorlage der jeweiligen Korrektur anzugeben. Später angegebene Kosten werden nicht anerkannt.

8. Eigentum, Herausgabe- und Aufbewahrungspflicht

Von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Druckunterlagen jeder Art bleiben unser Eigentum. Sie sind uns jederzeit auf Verlangen herauszugeben. Stellt der Lieferant zur Durchführung der Bestellung Druckvorlagen, Druckstücke, Lithos, Fotos, Reinzeichnungen, Layouts oder Ähnliches her oder lässt er sie herstellen, so hat er uns diese gegen Ersatz der Herstellungskosten herauszugeben; dies gilt auch, wenn der Auftrag nicht ausgeführt wird. Unabhängig von der Herausgabepflicht des Lieferanten hat dieser die ihm zur Verfügung gestellten Druckunterlagen und Ähnliches sowie die von ihm selbst oder Dritten zur Durchführung der Bestellung hergestellten Druckvorlagen, Druckstücke, Lithos, Fotos, Muster, Bogenmontagen, Reinzeichnungen, Layouts sowie die in diesem Zusammenhang hergestellten digitalen Daten, Datensätze, Dateien und vergleichbare Datenträger und Medien für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren für uns unentgeltlich aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, mit dem der Auftrag durchgeführt bzw. endgültig nicht durchgeführt wurde. Eine Vernichtung der vorgenannten Unterlagen und Gegenstände bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

9. Urheberrecht, Nutzungsrecht

Soweit zur Ausführung der Bestellung vom Lieferanten erbrachte Leistungen urheberrechtlichen Schutz genießen, räumt der Lieferant uns das ausschließliche und unbeschränkte, übertragbare Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten, insbesondere das Veröffentlichungsrecht, Verbreitungs-, Vervielfältigungs- und Bearbeitungsrecht ein.

10. Haftung des Lieferanten für Mängel

Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche in vollem Umfang zu. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung eines neuen Leistungsgegenstandes zu verlangen. Wir behalten uns ausdrücklich die Geltendmachung des Rechts auf Schadensersatz, auch Schadensersatz statt der Leistung, für jeden Grad des Verschuldens in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen vor. Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt 36 Monate. Sie beginnt mit Gefahrübergang.

11. Haftung des Lieferanten für Schäden

Der Lieferant haftet uns gegenüber für jegliche Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen verursachen, in voller Höhe und für jeden Grad des Verschuldens nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Risiko für Transportschäden trägt der Lieferant.

12. Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Lieferant gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

13. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Sofern eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.